Prüfung nach DIN EN-1610M Prüfung von Abwasser- leitungen und Abwasser-kanälen

Abscheideranlagen und Leitungen müssen alle 5 Jahre auf ordentliche technische Funktionalität hin geprüft werden. Wenn in ihrem Unternehmen, ihrer Wohnanlage oder ihrem Haushalt ebenfalls eine Abwasserleitung verbaut ist muss diese unter Umständen ebenfalls geprüft werden. Dichtheitsprüfungen müssen u.a. bei folgenden Installationen vorgenommen werden:

  • Hausanschlussleitungen
  • Luftdruckhaltungen
  • Kanalhaltungen
  • Schächten
  • Schachtbauwerken
  • Sonderbauwerken
  • Grundleitungssystemen
  • Leitungen und Kanälen
  • Abwasserleitungen
  • Mischwasserleitungen

Für betriebliche Abwasserleitungen muss eine Dichtheitsprüfung nach DIN 1986 durchgeführt werden. In der DIN EN 1610 wird die Verlegung und Prüfung von Abwasserleitungen und -kanälen geregelt. Dichtheitsprüfungen werden im Prüfverfahren Wasser oder Luft durchgeführt.

Grundsätzliches zur Dichtheitsprüfung DIN EN 1610 im Verfahren Wasser:
Der Prüfabschnitt wird mediendicht verschlossen und auf Geländeniveau (Geländeoberkante GoK) mit Wasser befüllt.
Während der Prüfzeit ist der Wasserstand mit einer maximalen Abweichung von 0,01 bar durch Wasserzugabe aufrecht zu halten.
Die Menge des nachgefüllten Wassers und der Prüfdruck sind zu messen und aufzuzeichnen. Wir führen diese Messung mit einer digitalen Pegelmesssonde durch.
Die zulässige Wasserzugabe wird durch die benetzte Fläche definiert.

0,15 l/m² für Rohrleitungen
0,20 l/m² für Rohrleitungen einschließlich Schächte
0,40 l/m² für Schächte und Inspektionsöffnungen

Grundsätzlichen zur Dichtheitsprüfung DIN EN 1610 im Verfahren Luft:

Leitungen sind mit geeigneten luftdichten Verschlüssen abzudichten.
Ein Anfangsdruck (Prüfdruck + 10%) ist auf die Leitung zu bringen und die Beruhigungszeit abzuwarten.
Während der Prüfzeit darf der Druck um einen bestimmten Wert, abh. Vom gewählten Verfahren, abnehmen.

LALBLCLD
Beruhigungszeit5 Minuten5 Minuten5 Minuten5 Minuten
Prüfzeit5 Minuten4 Minuten3 Minuten1,5 Minuten
Prüfdruck10 mbar50 mbar100 mbar200 mbar
Zul. Druckabfall2,5 mbar10 mbar15 mbar15 mbar

Grundstücksentwässerungen unterliegen den Bauordnungen der Länder mit Ausnahme von Bayern, wo die Leitungen außerhalb von Gebäuden dem Wasserrecht unterstellt sind. Anschlusskanäle, die nach Abwassersatzung der Grundstücksentwässerungsanlage zugeordnet sind, unterliegen ebenfalls der Bauordnung, auch wenn sie nach der Definition der Abwassersatzung der öffentlichen Abwasseranlage zugehören.

Nach der Landesbauordnung dürfen jegliche bauliche Anlagen die öffentliche Sicherheit, die natürlichen Lebensgrundlagen und somit auch Boden und Grundwasser nicht gefährden (Gewässerschutz).

In letzten Jahren fordern kommunale Abwasserverbände, immer häufiger einen Nachweis einer dichten Abwasserleitung. In Verbindung bei der Erteilung einer Baugenehmigung.

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